Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 32 Stiftungsvorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/32#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium benennt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/32#abs-2 (2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.